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Antragsverfahren zum Bundesinvestitionsprogramm "Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen" und die Voraussetzungen landesseitiger Ergänzungsförderung (Grundsätze)

Grundlagen

  • Bundesinvestitionsprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“:   Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für investive Maßnahmen zur Unterstützung von Innovationen im Hilfesystem für von Gewalt betroffene Frauen und Kinder vom 18.02.2020
  • Regierungsprogramm der Landesregierung von Sachsen-Anhalt für die Wahlperiode 2016-2021, „Zukunftschancen für Sachsen-Anhalt -verlässlich, gerecht und nachhaltig“: „Wir werden sicherstellen, dass die Ausstattung von Frauenhäusern mit den neuen Herausforderungen Schritt hält. Das betrifft sowohl die Personal- und Sachkosten als auch die räumliche Ausstattung, den barrierefreien Ausbau und die professionelle Betreuung der mitbetroffenen Kinder.“
  • Beschluss des Landtages „Frauenhausarbeit langfristig sichern – Hilfesystem für gewaltbetroffene Frauen und ihre Kinder ausbauen“ vom 02. September 2016 (LT-Drs. 7/327): „Die Landesregierung ist gebeten, die Barrierefreiheit in den Frauenhäusern weiter auszubauen; Betreuungs- und Hilfsangebote für in Frauenhäusern untergebrachte Kinder sicherzustellen; Migrantinnen und deren Kinder zu unterstützen“
  • Beschluss des Landtages „Umsetzung der Istanbul-Konvention“ vom 22. Juni 2018 (LT-Drs. 7/3094): Der Landtag bitte die Landesregierung (…) bestehende Strategien fortzuentwickeln und insbesondere Frauen noch besser vor Gewalt zu schützen“

I Ziele der Förderung, Rechtsgrundlage

(1) Das Land Sachsen-Anhalt gewährt aus Einzelplan 11 Kapitel 1115 Titel 89361 auf der Grundlage der §§ 23, 44 LHO und der dazu erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) mit Anlagen sowie nach Maßgabe vorliegender Grundsätze in den Jahren 2020-23 Zuwendungen für bauliche Maßnahmen für bzw. in Einrichtungen, die dem Schutze und der Beratung von gewaltbetroffenen Frauen und ihren Kindern dienen, in Höhe von jährlich insgesamt 50.000,- €.

(2) Das Land unterstützt nach Maßgabe vorliegender Grundsätze Projektanträge zum Bundesinvestitionsprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ durch befürwortende Stellungnahmen.

(3) Ziel der Förderung nach I. Absatz 1 und 2 ist die Weiterentwicklung und Verbesserung des Hilfesystems durch Maßnahmen zur Verbesserung der Erreichbarkeit, Zugänglichkeit und Funktionsfähigkeit von Hilfseinrichtungen (Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen oder ähnliche Einrichtungen) für gewaltbetroffene Frauen und deren Kinder im Sinne der Istanbul-Konvention. Gefördert werden daher innovative Konzepte, insbesondere unter Berücksichtigung

a. der Barrierefreiheit in Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen,

b. der Schaffung von mehr räumlichen Unterbringungsmöglichkeiten in unterversorgten Regionen und für bislang unzureichend erreichte Zielgruppen sowie

c. der Erhöhung des Schutzbedarfes gewaltbetroffener Frauen.

(4) Ein Anspruch auf befürwortende Stellungnahmen oder Gewährung der Zuwendung besteht nicht. 

II Gegenstand der Förderung

(1) Gefördert werden investive Maßnahmen Aus-, Um- und Neubau sowie zur Sanierung von Hilfseinrichtungen - Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen oder ähnlichen Einrichtungen – für gewaltbetroffene Frauen und deren Kinder im Rahmen eines innovativen Konzeptes zur Verbesserung des Schutzes und der Unterstützung gewaltbetroffener Frauen und ihrer Kinder. Gefördert wird zudem der Erwerb von Grundstücken (und damit auch von Gebäuden und von Sonder-, Teil- und Gemeinschaftseigentum) und grundstücksgleichen Rechten, die für einen Betrieb der in Satz 1 genannten Hilfeeinrichtungen geeignet und bestimmt ist. Unter Förderung des Erwerbs ist eine Zuwendung bzw. eine auf diese bezogene befürwortende Stellungnahme über die zum Bestreiten eines Teils oder des gesamten Kaufpreises oder Erbbauzinses notwendigen Mittel zu verstehen.

(2) Maßnahmen des Aus-, Um- und Neubaus von Hilfseinrichtungen sind bauliche Maßnahmen, die

a. der Errichtung notwendiger neuer räumlicher Kapazitäten,

b. der Schaffung notwendiger zusätzlicher räumlicher Kapazitäten,

c. der Reduzierung baulich bedingter Barrieren

d. oder der Erhöhung der Sicherheit des Gebäudes und darin anwesender Menschen dienen 

und damit zur Verbesserung der Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Einrichtungen und/ oder zur besseren Erreichung einzelner Zielgruppen solcher Einrichtungen beitragen und/ oder Versorgungslücken des Schutzsystems in bisher unterversorgten Regionen zumindest verringern. 

(3) Nach Maßgabe vorliegender Grundsätze sind Maßnahmen der Sanierung von Hilfseinrichtungen bauliche Maßnahmen, die

a. der modernisierenden Umgestaltung durch Renovierung oder

b. dem Abriss alter Gebäude und deren bedarfsgerechter Ersetzung durch Neubauten dienen. 

III Zuwendungsempfänger

(1) Zuwendungsempfänger sind grundsätzlich juristische Personen des öffentlichen Rechts bzw. juristische Personen des Privatrechts, die als gemeinnützig anerkannt sind. 

(2) Im Bewilligungsbescheid kann die Weiterleitung der Zuwendung an Dritte zugelassen werden, wenn es sich bei diesen um juristische Personen des öffentlichen Rechts oder um solche des Privatrechts, die als gemeinnützig anerkannt sind, handelt. Durch die zweckbestimmte Weiterleitung erfüllen Erst- und Zwischenempfänger den Zuwendungszweck.

IV Zuwendungsvoraussetzungen

(1) Eine Zuwendung, ebenso wie die befürwortende Stellungnahme, setzt voraus, dass der Maßnahme ein Bedarf zugrunde liegt, der durch entsprechende Unterlagen belegt ist und die Maßnahme in ihrer Ausgestaltung den Vorgaben des Landeskonzeptes zum Bundesinvestitionsprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ entspricht.

(2) Eine Zuwendung setzt weiterhin voraus, dass sich grundsätzlich auch die Letztempfängerinnen und Letztempfänger unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Situation in angemessenem Umfang an der Gesamtfinanzierung beteiligen und diese vollständig gesichert ist.

(3) Die ergänzenden Zuwendungen zum Bundesinvestitionsprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ werden als Projektförderung zur Deckung von notwendigen Ausgaben der Zuwendungsempfänger für einzelne, abgegrenzte Projektvorhaben auf dem Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt gewährt.

(4) Die Gewährung einer Zuwendung setzt grundsätzlich den Einsatz von Eigen- und/oder Drittmitteln voraus und die Darstellung der Gesamtfinanzierung. Beantragte Förderungen von bis zu 10 von Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben im Gesamtbewilligungszeitraum können bei entsprechender Darlegung des Antragstellers gewährt werden, das heißt der Zuschuss wird in Höhe des Fehlbedarfs festgesetzt, der insoweit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag. Die Darlegung kann zum Beispiel durch Jahresabschlüsse, Steuerbescheide oder ähnlichem erfolgen. Die Bemühungen um das Aufbringen eigener oder fremder Mittel sind ebenfalls darzulegen. Insbesondere kommt eine Förderung dann nicht in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger ein wirtschaftliches Interesse an der Erfüllung des Zuwendungszwecks hat.

(5) Zuwendungsfähig sind alle investiven Ausgaben, die zur Durchführung der geförderten Maßnahme notwendig sind.

Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:

a. Ausgaben für Einrichtungen, die nicht ausschließlich oder überwiegend dem Schutz oder der Unterstützung gewaltbetroffener Frauen und ihrer Kinder dienen,

b. Ausgaben für1. die Bereitstellung von Grundflächen und die öffentliche Erschließung,2. die Baufreimachung und Herrichtung von Grundflächen mit Ausnahme der für die in II. Absatz 3 lit. b. vorgesehenen Maßnahmen entstehenden Kosten,

3. die nichtöffentliche Erschließung, es sei denn, die Funktionsfähigkeit der zuwendungsfähigen Baumaßnahmen erfordert dies,

4. die Finanzierung, auch nicht als Eigenmittel im Rahmen der Beteiligung an der Gesamtfinanzierung,

5. diejenigen Teile der Einrichtung, die nicht der Zweckbestimmung dienen,

6. die Umsatzsteuer, sofern der Maßnahmeträger zum Umsatzsteuerabzug berechtigt ist.

7. Betriebsausgaben, die dem Projekt nicht unmittelbar zuzurechnen sind, sowie Folgekosten, die durch das Vorhaben entstehen, insbesondere Personalkosten für die Bewirtschaftung.

V Sonstige Zuwendungsbestimmungen

(1) Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung von Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften (ANBest-GK) sowie die baufachlichen Ergänzungsbestimmungen (ZBau) nebst baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau). 

(2) Die Gewährung der Zuwendung ist insbesondere mit den folgenden Verpflichtungen verbunden:

a. Geförderte Einrichtungen sind in einem nutzungsfähigen Zustand zu halten und die bisher geförderten Investitionen sind durch Wert erhaltende Maßnahmen (Bauerhaltung) zu sichern.

b. Geförderte Einrichtungen sind, sofern sie im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen, dem Träger zur Nutzung zur Verfügung zu stellen (Nutzungsvorbehalt). Die Nutzung ist vertraglich zu regeln.

(3) Die mit Landesmitteln geförderten Einrichtungen sind in der Regel mindestens 15 Jahre dem Zuwendungszweck entsprechend zu nutzen. Die Bindungsfrist beginnt mit der Inbetriebnahme der geförderten Einrichtung oder des geförderten Teils derselben. Bei Zweckentfremdung der Einrichtung, bei Veräußerung oder bei sonstigem Verstoß gegen die Bewilligungsbedingungen ist die Zuwendung unter Berücksichtigung einer jährlichen Abschreibung in Höhe von fünf v.H. zurück zu zahlen, soweit die Gründe hierfür vom Maßnahmeträger zu vertreten sind. Nach Ablauf der Bindungsfrist kann über die Einrichtung ohne Wertausgleich frei verfügt werden, wenn das Land sich während der Bindungsfrist nicht an den Maßnahmen der Bauunterhaltung beteiligt hat. In den übrigen Fällen entscheidet der Zuwendungsgeber über die weitere Verwendung der Einrichtung oder einen finanziellen Ausgleich. Wird die Veräußerung der geförderten Einrichtung beabsichtigt, ist zuvor die Zustimmung des für Gleichstellung zuständigen Ministeriums einzuholen.

(4) Für Bauunterhaltungsmaßnahmen und anlässlich von Baumaßnahmen geförderte Ausstattung gilt eine verkürzte Bindungsfrist von in der Regel 7,5 Jahren. Die Bindungsfrist beginnt mit dem Abschluss der Maßnahmen.

(5) Zur Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruchs ist grundsätzlich zugunsten des Landes eine brieflose Grundschuld in Höhe des aus Landesmitteln bewilligten Betrags zu bestellen und grundbuchamtlich einzutragen, sofern die Zuwendung mehr als 25.000,00 EUR beträgt und sich das Grundstück nicht im Eigentum einer Gebietskörperschaft befindet. Sofern der Maßnahmeträger nicht Eigentümer des Grundstücks ist, ist die Gewährung einer Zuwendung nur zulässig, wenn dem Maßnahmeträger für die Dauer der Zweckbindungsfrist ein vertraglich gesichertes Nutzungsrecht zusteht.

(6) Bei allen Veröffentlichungen durch Zuwendungsempfänger ist sicherzustellen, dass in geeigneter Weise auf die Förderung durch das für Gleichstellung zuständige Ministerium des Landes Sachsen-Anhalt hingewiesen wird.

(7) Dem Zuwendungsgeber ist die Berechtigung zu erteilen, über die einzelnen Förderprojekte in der Öffentlichkeit zu berichten, die Daten und Ergebnisse zu veröffentlichen und weiter zu verwenden.

(8) Die Träger der geförderten Projekte verpflichten sich zur Teilnahme an Erhebungen der Programmevaluation / wissenschaftlichen Begleitung und der begleitenden Erfolgskontrolle sowie am programmweiten Fachaustausch und Wissenstransfer. Hierfür hat u.a. eine Datenerhebung, eine Berichterstattung und die Teilnahme an den durch das zuständige Ministerium für Gleichstellung bzw. eine von diesem beauftragte Stelle angebotenen Veranstaltungen zu erfolgen.

(9) Gender- und  Diversity Mainstreaming sowie Inklusion sind als leitende Prinzipien grundlegend bei der Umsetzung des Landeskonzeptes zum Bundesförderprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“. 

VI Verfahren

(1) Alle grundsätzlichen Entscheidungen hinsichtlich der landesseitigen Zuwendungen und der Ausgestaltung des Verfahrens zur Stellungnahme des Landes zum Bundesprogramm trifft das für Gleichstellung zuständige Ministerium des Landes Sachsen-Anhalt.

(2) Sowohl für die Stellungnahme des Landes, welche Voraussetzung für die Förderung aus dem Bundesprogramm ist, als auch für die Beantragung landesseitiger Zuwendungen ist die Teilnahme an der jährlichen Projektbewertung durch Einreichung einer Förderanfrage obligatorisch. Für die Teilnahme an der Projektbewertung und –reihung für das Jahr 2020 sind Förderanfragen (1. Runde) bis zum 16. April 2020 nach Vorlage des zuständigen Ministeriums für Gleichstellung in vierfacher Ausführung beim zuständigen Ministerium für Gleichstellung des Landes-Sachsen-Anhalt einzureichen. Die weiteren Fristen werden jeweils auf der internet-Seite des Ministeriums bekannt gegeben.

(3) Im für Gleichstellung zuständigen Ministerium wird unter Hinzuziehung eines begleitenden Gremiums die Wertung und Reihung der eingegangenen Anträge erfolgen, wobei in der Regel eine bedarfsorientierte Aufteilung von 70:30 der bereitgestellten Mittel für Großprojekte erfolgen soll. Großprojekte sind solche mit einer insgesamt beantragten jährlichen Fördersumme von mehr als 250.000,- €.

Folgende Kriterien werden gewertet:

Die inhaltliche Übereinstimmung mit einer oder mehreren Vorgabe(n) des Landeskonzeptes zum Bundesförderprogramm und mit der Istanbul-Konvention:

  • Verbesserung / Herstellung des Zugangs für bisher noch nicht / nicht ausreichend erreichte Zielgruppen,
  • Erhöhter Schutzbedarf und
  • Erreichbarkeit / ländlicher Raum / Multifunktionelle Nutzbarkeit der baulichen Anlage.

Darüber hinaus werden folgende weitere Kriterien bewertet:

  • der Innovationsgrad des Projektes,
  • die Darstellung des Bedarfs für von häuslicher Gewalt betroffene Frauen, für Frauen mit Einschränkungen, für von Gewalt betroffene / mitbetroffene Kinder und für Frauen mit Migrationshintergrund,
  • die Umsetzung / Nutzung der geförderten Maßnahme (durch den Nachweis einschlägiger Erfahrung und Kompetenz im Bereich der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen, die Einhaltung der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der inhaltlichen Arbeit in Frauenhäusern und deren ambulanten Beratungsstellen“ beziehungsweise die Einhaltung der bestehenden Vorgaben zur Struktur- und Prozessqualität, die Realisierbarkeit des Projektes, die personellen Voraussetzungen zur Umsetzung des Projektes, die Übertragbarkeit des Projektes auf andere Frauenhäuser oder Beratungsstellen) und
  • die Darstellung der Passgenauigkeit (sozialräumliche Analyse, Einbindung der Kommunen / Landkreise).

Das für Gleichstellung zuständige Ministerium entscheidet über die Befürwortung der einzelnen Maßnahmen. Die Mitteilung an die Antragstellenden erfolgt durch die Servicestelle des Bundes. 

(4) Daran anschließend sind für die befürworteten Baumaßnahmen die Förderanträge zum Bundesförderprogramm und zur Landesförderung einzureichen. Die Bewilligungsbehörde entscheidet durch schriftlichen Zuwendungsbescheid (unter Vorbehalt der Bewilligung der Zuwendungen des Bundes).

(5) Anträgen auf Zuwendungen nach diesen Richtlinien sind die unter Nr. 3.2 der VV zu § 44 LHO aufgeführten Unterlagen sowie eine Beschreibung der Baumaßnahmen und die notwendigen weiteren Unterlagen nach ZBau (baufachliche Ergänzungsbestimmungen, Anlage zu Nr. 6.2 VV zu § 44 LHO) beizufügen. Den Antragstellenden kann aufgegeben werden, weitere Unterlagen (zum Beispiel Gesellschaftsvertrag oder Satzung, Wirtschaftsplan und Jahresabschluss, Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes) vorzulegen.

(6) Der Antrag wird von den zuständigen Behörden baufachlich geprüft. Die baufachliche Prüfung erfolgt dabei unter Anwendung der baufachlichen Nebenbestimmungen (Anlage zur ZBau) zu den VV zu § 44 BHO. Die Verpflichtungen nach Maßgabe der NBest-Bau sind zu erfüllen.

(7) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der landesseitigen Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), die §§ 23, 44 LHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Der Landesrechnungshof und der Bundesrechnungshof sind gemäß § 91 BHO beziehungsweise § 92 LHO zur Prüfung berechtigt.

Diese Fördervoraussetzungen treten am 29. Mai 2020 in Kraft.

Sie sind befristet bis zum 31.12.2023.

FrauenOrte und Kinderbetreuung

Videoclip zur Frauen- und Gleichstellungspolitik in Sachsen-Anhalt –  zum Beispiel: Gute Kinderbetreuung und FrauenOrte