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Gleichstellungsbeauftragte

Als zentrale Akteurinnen auf dem Gebiet der Gleichstellungspolitik sind in den Verwaltungen Sachsen-Anhalts drei verschiedene Typen von Gleichstellungsbeauftragten tätig:

  • Hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte auf Landesebene,
  • Hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte sowie mit Gleichstellungsarbeit betraute hauptberuflich in der Verwaltung Tätige auf kommunaler Ebene und
  • Ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte.

Diese unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Kompetenzen, ihres Status und ihrer Funktion.

Hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte auf Landesebene

Gemäß § 14 Frauenfördergesetz (FrFG) des Landes Sachsen-Anhalt ist bei jeder obersten Landesbehörde mit mehr als 300 Beschäftigten im Geschäftsbereich und beim Landesverwaltungsamt eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Es gibt hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte in der Staatskanzlei, den Ministerien sowie im Landtag und im Landesverwaltungsamt. Im Landesrechnungshof wurde eine ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte von der Behördenleitung bestellt. Sie sind als Stabsstelle der Behördenleitung direkt nachgeordnet. Sie setzen sich ein für die Gleichstellung der weiblichen und männlichen Beschäftigten in der Verwaltung. Hierbei geht es insbesondere um die Verbesserung der beruflichen Situation und Entwicklung sowie die Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer. Ihre Aufgabenschwerpunkte sind in § 15 FrFG festgelegt.

Hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte und hauptberuflich in der Verwaltung Tätige auf kommunaler Ebene

Jede Kommune hat eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. In den elf Landkreisen, den drei kreisfreien Städten Magdeburg, Halle und Dessau-Roßlau sowie in Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit mindestens 25.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind die Gleichstellungsbeauftragten hauptamtlich tätig. Dies betrifft nach den aktuellen Gebietsinformationen sechs Städte (Einheitsgemeinden) und zehn Verwaltungsgemeinschaften.

In den kleineren Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden unter 25.000 Einwohnerinnen und Einwohnern kümmert sich jeweils eine hauptberuflich in der Verwaltung Tätige, die von ihren sonstigen Aufgaben zu entlasten ist, um die Gleichstellungsarbeit. Dies betrifft 83 Verwaltungsgemeinschaften und 30 Einheitsgemeinden.

Intern arbeiten die Gleichstellungsbeauftragten in ihren Kommunen eng mit den Behördenleitungen und anderen Verwaltungsdienststellen zusammen. Sie sind Ansprechpartnerinnen für die Beschäftigten und initiieren und begleiten Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit in der Verwaltung. Extern agieren die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten in verschiedenen gleichstellungspolitischen Handlungsfeldern und Themenbereichen und entwickeln in ihrer Kommune Maßnahmen und Projekte zur Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern. Als Interessensvertreterinnen der Frauen vor Ort sind sie Ansprechperson und Beraterin für die Bürgerinnen und Bürger. Sie halten engen Kontakt zu anderen öffentlichen Einrichtungen, Institutionen, Vereinen oder Verbänden, arbeiten in Ausschüssen und Gremien und setzen sich dafür ein, die noch immer bestehende Unterrepräsentanz von Frauen in gesellschaftlichen, politischen und administrativen Entscheidungsebenen abzubauen. 

Darüber hinaus können Auskünfte zu kommunalen Gleichstellungsstellen beim Landesverwaltungsamt in Halle/Bereich Gleichstellung eingeholt werden. Telefon: 0345 514-1208.

Ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte

Neben den bestellten Gleichstellungsbeauftragten gibt es noch die ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten. Diese werden gemäß § 17 Frauenfördergesetz  in allen Landesdienststellen und –einrichtungen und in jeder Kommune gewählt. Voraussetzung dafür ist die Beschäftigung von mindestens fünf Frauen in der Dienststelle. Größeren Kommunen und Verwaltungsgemeinschaften, die bereits eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte bestellt haben, ist die Wahl von ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten freigestellt. Aufgaben und Rechte der ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten sind in § 18 Frauenfördergesetz  formuliert. Während die hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten Teil der Dienststelle sind, fungieren die ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten aufgrund ihrer Funktion eher als eine Art Interessenvertretung für die weiblichen Beschäftigten. Deshalb werden sie im Unterschied zu den hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten auch von den weiblichen Beschäftigten gewählt.

FrauenOrte und Kinderbetreuung

Videoclip zur Frauen- und Gleichstellungspolitik in Sachsen-Anhalt –  zum Beispiel: Gute Kinderbetreuung und FrauenOrte